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UNIDROIT- Konvention 1995

UNIDROIT - International Institute for the Unification of Private Law

UNIDROIT, das römische Institut für die internationale Vereinheitlichung des Privatrechts,  hat sich gerade zum Ziel gesetzt, die internationale Vereinheitlichung des  Zivilrechts zu fördern. Als eine von Staaten gegründete internationale Organisation ist UNIDROIT ein Völkerrechtssubjekt. UNIDROIT entwickelt Methoden, Mustergesetze zur Modernisierung und Harmonisierung von Zivilrecht, insbesondere im Hinblick auf das internationale Handelsrecht. Hinzu kommt die Entwicklung bedeutsamer völkerrechtlicher Konventionen, so etwa

Die Wirkungslosigkeit der UNESCO-Konvention und die Tatsache dass dieses völkerrechtliche Abkommen allein die zwischenstaatliche Ebene berührt, mithin keine privatrechtlichen Rückgabeforderungen von Einzelpersonen enthält, gab 1994 Anlass für einen Auftrag  seitens der UNESCO zur Erarbeitung dieser weiteren Konvention für die Rückgabe von gestohlenen und illegal exportierten Kulturgütern.  Am 26. Januar 1990 legte UNIDROIT einen ersten Konventionsentwurf vor. Dieser Entwurf wurde von 1990 bis 1995 überarbeitet und  diente als Grundlage für die auf der Abschlusskonferenz in Rom verabschiedete endgültige Fassung.

Die Bundesrepublik Deutschland hatte sich bei der Schlussabstimmung der Stimme enthalten und beabsichtigt auch gegenwärtig nicht, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen. Die Forderungen nach Angleichung der unterschiedlichen nationalen Regelungen durch internationale Abkommen  hat mithin ihren  Niederschlag  in  der "UNIDROIT-Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter vom 24. Juni 1995" gefunden. Dieses Übereinkommen  tritt bei Unterzeichnung direkt in Kraft und unterbindet damit eine unterschiedliche Handhabung mittels nationaler Gesetzgebung.

Insbesondere die Kritik und mangelnde Akzeptanz, welche die UNESCO-Konvention 1970 seitens der westeuropäischen Länder insbesondere wegen der in ihrem Art. 7 lit.b) ii)  vorgesehenen Restitution von gutgläubig erworbenem Eigentum erfahren musste, hatte Anlass zur Erarbeitung des UNIDROIT-Übereinkommens gegeben. Das UNIDROIT- Übereinkommen von 1995 eröffnete unter Beachtung seiner Bemühungen um eine internationale Rechtsvereinheitlichung neue Perspektiven.

Ratifiziert wurde die UNIDROIT-Konvention bisher von 27 Staaten, erneut auch von kulturgüterreichen Staaten wie Spanien, Portugal und Italien .

Die UNIDROIT-Konvention führt sowohl für gestohlenes als auch für illegal exportiertes Kulturgut einen generellen, vom Gutglaubenserwerb  unabhängigen Rückgabeanspruch gegen angemessene Entschädigung des gutgläubigen Erwerbers ein. Auf diese Weise wird ein einheitlich geltendes Sonderprivatrecht für den grenzüberschreitenden Kulturgüterverkehr eingeführt. (vgl. Hipp, S.201)

Eine veränderte Sichtweise ...

Kulturgüter bedürfen auf Grund ihrer Einmaligkeit eines besonderen Schutzes, der nicht allein mit Hilfe finanzieller und tatsächlicher Mittel, sondern auch auf rechtlicher Ebene durchgesetzt werden muss. Kulturgüter zeugen oftmals  von besonderer Schönheit und können Identifikationsobjekte einzelner Volksgruppen oder Symbole einer ganzen Epoche sein. Sie liefern der Wissenschaft bisweilen unersetzliche Kenntnisse. Zudem  können sie Zeugnis der menschlichen Vergangenheit bis zu ihren Anfängen ablegen. (vgl. Thorn, Bettina: Internationaler Kulturgüterschutz nach der UNIDROIT-Konvention, Berlin 2005, S. 292)

""Those who find ugly meanings in beautiful things are corrupt without being charming. This is a fault. Those who find beautyful meanings in beautyful things are the cultivated. For these there is a hope."" (op. cit., Oscar Wilde, The picture of Dorian Gray, The preface, S.3, in: Thorn, Bettina, Berlin 2005, S. 292) 

Diese kulturellen Güter zu schützen und für kommende Genertionen zu bewahren, liegt im Interesse der gesamten Menschheit. Die Bekämpfung des illegalen Kulturgüterhandels und die Verhinderung von Raubgrabungen sind dabei von entscheidender Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch die immense Wichtigkeit des internationalen kulturellen Austausches zu bedenken. Diese Ziele können allein mittels ausgewogener internationaler und nationaler Gesetzgebung in internationaler Zusammenarbeit der mit Kulturgütern befassten Institutionen erreicht werden, so etwa durch die Rückgabe vormals illegal exportierter Kulturgüter oder den Austausch von Leihgaben. Die UNIDROIT-Konvention vermag hier einen entscheidenden Beitrag zu leisten, wenn sie weltweite Geltung erlangt. Mithin besteht die Notwendigkeit, dass sich alle Staaten zur Ratifikation der UNIDROIT-Konvention entschließen, damit diese ihr volles Potential zu entfalten vermag. Im Sinne einer Akzeptanzerhöhung sollten hierzu etwaige Änderungen der Konvention nicht von vornherein ausgeschlossen werden. (vgl. ibid., S. 292)

Die vorliegende Arbeit "Internationaler Kulturgüterschutz nach der UNIDROIT-Konvention"  der Autorin  Bettina Thorn - erschienen beim De Gruyter Verlag, Berlin 2005 - gliedert sich in drei Hauptteile. Zunächst erfolgt eine Gesamtschau des rechtlichen Rahmens des Kulturgüterschutzes aus völkerrechtlichen Verträgen und europäischen Rechtsakten. Sodann folgt eine Einzelanalyse der Regelungen der UNIDROIT-Konvention, an die sich eine Gegenüberstellung der Konvention und nationaler gesetzlicher Bestimmungen in ausgewählten europäischen Ländern und freiwilliger Verhaltenskodizes anschließt.

Das vorliegende Werk zeigt, dass ein wirksamer Kulturgüterschutz eine Zusammenarbeit der Staaten und der kulturellen Einrichtungen erfordert, welche durch völkerrechtliche Regelungen und nationale Gesetzgebungen abgestützt werden muss. Demnach erweist sich die Ratifizierung der UNIDROIT-Konvention als äußerst wünschenswert. Dabei sollten allerdings auch Revisionsmöglichkeiten des Konventionstextes hinsichtlich der Einrichtung eines internationalen Registers gestohlener Kulturgüter sowie eine Meldepflicht für Diebstähle bedeutender Kulturgüter erörtert werden.

"Eine veränderte Sichtweise und die Anerkennung der Bedeutung, welche Kulturgüter für die nationale Identität haben, hat nunmehr zu einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen geführt. Dies Entwicklung hatte im nationalen Bereich ihren Anfang bereits im Altertum und hat auf internationaler Ebene im Jahr 1995 einen Abschluss mit der Verabschiedung der UNIDROIT-Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter vom 24.6.1995 gefunden. Diese stellt die letzte Antwort der internationalen Gemeinschaft auf die Frage nach der Lösung des Problems des illegalen Handels mit Kulturgütern dar. Das Ziel dieser Arbeit ist es, die Möglichkeiten des rechtlichen Schutzes von Kulturgut vor diesen Gefahren mit Hilfe der Regelungen dieser Konvention aufzuzeigen. Bevor der normative Inhalt der Konvention analysiert wird, soll zunächst ihr faktischer und juristischer Kontext erläutert werden ..." (op. cit., ibid., S. 4-5)

Anpassung des deutschen Rechts ...

In der Begründung zum "Gesetzentwurf zur Ausführung des UNESCO - Übereinkommens vom 14. November 1970 ..." unter  A. Allgemeiner Teil, II. UNIDROIT - Übereinkommen entnehmen wir den eindeutigen Hinweis darauf, dass die privatrechtlichen Regelungen - soweit diese innerstaatlich unmittelbar anwendbar wären - Schwierigkeiten bereiteten, zudem eine Anpassung des deutschen Rechts erforderlich wäre, was sich mit Blick auf die eigene Rechtsordnung als problematisch erweise, da die Regelungen des UNIDROIT-Überreinkommens mit den jeweiligen nationalen und auch europäischen Rechtskonzepten nicht hinreichend harmonierten.

Eine Ratifizierung des UNIDROIT-Übereinkommens neben dem UNESCO-Kulturgutübereinkommen sei nicht beabsichtigt. Letzteres erfreue sich international erheblich größerer Akzeptanz, seine Ratifizierung und Ausführung im deutschen Recht sei erforderlich, reiche aber auch aus.

"Neben dem UNESCO-Kulturgutübereinkommen enthält auch das UNIDROIT-Übereinkommen vom 24. Juni 1995 über die zwischenstaatliche Rückführung gestohlener oder rechtswidrig ausgeführter Kulturgüter Bestimmungen über die Rückgabe von Kulturgütern. Das UNIDROIT-Übereinkommen versteht sich zwar als Ergänzung des UNESCO-Kulturgüterübereinkommens. Die Ratifizierung des UNIDROIT-Übereinkommens neben dem UNESCO-Kulturgutübereinkommen ist jedoch nicht beabsichtigt. Die im UNIDROIT-Übereinkommen enthaltenen Regelungen über die öffentlich-rechtlichen Rückgabeansprüche (Kapitel III) sind bereits durch die Umsetzung des EU-Rechts und des UNESCO-Kulturgutübereinkommens Bestandteil des deutschen Rechts. Die privatrechtlichen Regelungen (Kapitel II), die innerstaatlich unmittelbar anwendbar wären, bereiten jedoch Schwierigkeiten. Eine Anpassung des deutschen Rechts wäre erforderlich, ist aber problematisch, da - und darin stimmen viele Staaten in Bezug auf ihre eigenen Rechtsordnungen überein - die Regelungen des UNIDROIT-Übereinkommens mit den jeweiligen nationalen und auch europäischen Rechtskonzepten nicht hinreichend harmonieren. Das UNESCO-Kulturgutübereinkommen hat zudem international erheblich größere Akzeptanz gefunden. Seine Ratifizierung und Ausführung im deutschen Recht ist erforderlich, reicht aber auch aus."

"self-executing" Charakter

 Die UNIDROIT-Konvention 1995  ist im Gegensatz zur UNESCO-Konvention 1970 direkt anwendbar, da sie nicht in einem Gesetz konkretisiert werden muss. Die Festlegung vereinheitlichter Mindestregelungen über die Rückgabe gestohlener oder die Rückführung rechtswidrig ausgeführter Kulturgüter können in den Vertragsstaaten als unmittelbare Rechtsgrundlage dienen.

In  der UNIDROIT-Konvention 1995 wird unter A.Grundlagen, II. Natur, ihr self-executing Charakter definiert.

"Die Unidroit-Konvention legt vereinheitlichte Mindestregeln über die Rückgabe gestohlener oder die Rückführung rechtswidrig ausgeführter Kulturgüter fest. Sie sind direkt anwendbar und haben im Wesentlichen folgende Rechtswirkungen:

  • Sie ersetzen im Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander das innerstaatliche materielle Recht und damit indirekt auch die Vorschriften des internationalen Privatrechts. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen der Unidroit-Konvention in den Vertragsstaaten als unmittelbare Rechtsgrundlage dienen können, um vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten oder Behörden den Anspruch auf Rückgabe bzw. Rückführung von gestohlenen bzw. rechtswidrig ausgeführten Kulturgütern durchzusetzen.
  • Im Gegensatz zur UNESCO-Konvention 1970 ist die Unidroit-Konvention direkt anwendbar (self-executing): Sie muss also nicht in einem Gesetz konkretisiert werden.

Da es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, der eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführt, wird der allfällige Beschluss der eidgenössischen Räte über eine Genehmigung der Ratifikation der Unidroit-Konvention gemäss Art. 89 Abs. 3 lit. c BV dem fakultativen Staatsvertragsreferendum unterstehen."

Die direkte Anwendbarkeit der vereinheitlichten Mindestregeln dieses völkerrechtlichen Vertrages münden in eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung, bedingt durch den Ersatz des innerstaatlichen materiellen Rechts im Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander. Indirekt davon betroffen sind auch die Vorschriften des Internationalen Privatrechts.

Die Betrachtung dieser multilateralen Rechtsvereinheitlichung unter rechtshistorischen Gesichtspunkten, d.h. im Kontext der Entstehungsgeschichte nationalen Rechts und seiner Grundprinzipen, stellt hohe Anforderungen an die Verantwortlichen.

 

 

Fortsetzung: UNIDROIT-Konvention ...

 

© Ulrike-Christiane Lintz, 01.03.2007