Carl Heymanns Verlag
ZLW - Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht
German Journal of Air and Space Law
Revue Allemande de Droit Aérien et Spatial
THE HISTORY OF THE “ZEITSCHRIFT FÜR LUFT- UND WELTRAUMRECHT, ZLW” (GERMAN JOURNAL OF AIR AND SPACE LAW)
The history of the “Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht”, ZLW (German Journal of Air and Space Law / Revue Allemande de Droit Aérien et Spatial) is an integral part of the history of the Institute since its reconstruction in Cologne by Prof. Alex Meyer in 1951 (see pp. 12 ff.). It continues the tradition of previous publications of the Institute, namely the “Zeitschrift für das gesamte Luftrecht” (Journal for All Aspects of Air Law), which was founded already in 1926/1927 by Prof. Schreiber (see pp. 3 f.) and the “Archiv für Luftrecht” (Archive of Air Law) as edited by Prof. Oppikofer in 1931 (see pp. 5-6). The ZLW was first published by Prof. Alex Meyer under the name of “Zeitschrift für Luftrecht” (Journal of Air Law) in 1951/1952. Then in 1960 (see p. 19 above) reflecting new technological developments the Journal was renamed as “Zeitschrift für Luftrecht und Weltraumrechtsfragen” (Journal of Air Law and Questions of Space Law). Finally, it received in 1975 its present title and structure under Prof. Böckstiegel (see pp. 24 f.). (As to the ZLW today see pp. 58 ff. infra.) So the Institute looks back to a long-standing publishing tradition and is proud of its current publication which has become an example for a successful international journal in a very specialised field of law. (...)
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Aus dem Inhalt
Die Drittschadenshaftung im internationalen Luftverkehr nach der Revision des Römer Haftungsabkommens
Von Ministerialrat Dr. Hans-Georg Bollweg und Regierungsrätin Kristina Moll, Berlin
I. Einleitung
II. Historische Entwicklung
Mit der Convention on Damage caused by Foreign Aircraft to Third Parties on the Surface (sog. 1. Römer Haftungsabkommen) vom 29. Mai 1933 wurde zwar nur wenige Jahre nach dem Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929 ein völkerrechtliches Regelwerk auch für luftverkehrsrechtliche Drittschäden geschaffen.Es hat allerdings niemals eine vergleichbare Akzeptanz erfahren. Selbst nachdem die Übereinkunft durch die neue Convention on Damage caused by Foreign Aircraft to Third Parties on the Surface vom 7. Oktober 1952 (2) (sog. 2. Römer Haftungsabkommen) in wesentlichen Punkten einer Revision unterzogen worden war und durch ein Protokoll von 1978 (3) hinsichtlich der Haftungshöchstsummen nochmals überarbeitet wurde, hat sich dieses in der Staatengemeinschaft nicht durchzusetzen vermocht: Mit 49 Vertragstaaten gilt das Römer Haftungsabkommen von 1952 in vergleichsweise wenigen Staaten.(4) Zu ihnen gehören aus der Europäischen Gemeinschaft nur Belgien, Italien, Luxemburg und Spanien. Noch weniger Akzeptanz hat das Protokoll von 1978 erfahren, das ert am 25. Juli 2002 in Kraft getreten und bisher nur von 12 Staaten ratifiziert worden ist, zu denen kein Staat der Europäischen Gemeinschaft gehört. (5)
Folge ist, dass die Drittschadenshaftung im internationalen Luftverkehr sehr unterschiedlich ist, je nachdem, ob das Römer Haftungsabkommen anwendbar ist oder sich - wie zumeist - die rechtliche Abwicklung von Drittschadensfällen nach nationalem Recht richtet und in letzterem Fall, wie dieses ausgestaltet ist. Denn hier finden sich die unterschiedlichsten Haftungsregime: von der unbegrenzten Gefährdungshaftung über die (durch Haftungshöchstgrenzen) begrenzte Gefährdungshaftung bis hin zur Verschuldenshaftung.(6)
Nach den guten Erfahrungen mit dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (Montrealer Übereinkommen (MÜ)) (7) auch die luftverkehrsrechtliche Drittschadenshaftng durch ein völkerrechtliches Haftungsregime zu modernisieren, war Grund für eine Initiative, die Schweden im Jahr 2000 im ICAO-Legal Committee ergriffen hat. (8) Hierzu arbeitete zunächst eine Study Group mit Experten aus Schlüsselländern sowie Vetretern der Wirtschaft (Airlines, Luftfahrtversicherer und Flugzeughersteller) und der Opfer einen Vorentwurf aus, der sowohl für die Verwirklichung von Betiebsrisiken als auch für die Verwirklichung von Terrorrisiken Regelungen enthielt. Dieser Entwurf fand indes noch nicht die Billigung des 32. ICAO-Legal Committee 2004. Er wurde vielmehr zu weiteren Beratungen einer neu gebildeten Special Group aus 20 Ländern nebst Vertretern der Wirtschaft und der Opfer überwiesen. Diese arbeite bis zum Jahr 2007 in zahlreichen Plenar- und Arbeitsgruppensitzungen zwei Übereinkommensentwürfe - je einen bzgl. der Verwirklichung von Betriebsrisiken und bzgl. der Verwirklichung von Terrorrisiken - aus. Nachdem diese vom 33. ICAO-Legal Committee 2008 gebilligt worden waren, berief der ICAO-Council für die Zeit vom 20. April bis zum 2 Mai 2009 eine Diplomatische Konferenz nach Montreal ein, die die Übereinkkommen schließlich verabschiedete (...)
Auszug aus: Bollweg, Dr. Hans-Georg / Moll, Kristina: Die Drittschadenshaftung im internationalen Luftverkehr nach der Revision des Römer Haftngsabkommens, ZLW - Zeitscrift für Luft- und Weltraumrecht, 58. Jahrg. Heft 4 (2009), S. 587-607, ebd. S.587-589.
Herausgeber
Gegründet von Prof. Dr. Alex Meyer †
Fortgeführt vonProf. Dr. Karl-Heinz Böckstiegel.
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